Der Arbeitgeber muss bei geplanten betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen von schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung, die betriebliche Interessenvertretung und das Integrationsamt frühzeitig einbeziehen. Wir laden zu Thema herzlich die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, deren Stellvertreter*innen sowie Betriebs- und Personalräte zum Tagesseminar nach Luisenthal ein.

Folgende Themenschwerpunkte sind vorgesehen:

  • § 167 (1) SGB IX
    • betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Schwierigkeiten
    • Pflichten des Arbeitgebers
    • Die Rolle des § 167 (1) SGB IX für die Interessenvertretungen
    • Handlungsmöglichkeiten
  • Aktuelle Rechtsprechung
  • Schulungsmaßnahmen 2024